Der Magistrat wird gebeten zur Einführung einer Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen den Entwurf einer entsprechenden Satzung vorzulegen. Diese soll ein Kastrationsgebot für privat gehaltene Katzen mit Freigang wie folgt regeln:
1. Katzenhalter*innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor durch eine(n) Tierärzt*in kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen.
2. Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragsteller*innen gegenüber den durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.