Der Magistrat wird gebeten zur Einführung einer Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für
freilaufende Katzen den Entwurf einer entsprechenden Satzung vorzulegen. Diese soll ein
Kastrationsgebot für privat gehaltene Katzen mit Freigang wie folgt regeln:
1. Katzenhalter*innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor durch
eine(n) Tierärzt*in kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu
lassen. Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen.
2. Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen
werden, wenn die Interessen der Antragsteller*innen gegenüber den durch die Verordnung
geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig
überwiegen.